

Reviewer Sabine Ullmann - Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
CitationDie Studie von Eva Ortlieb gehört sicher zu den wichtigsten Publikationen zur frühneuzeitlichen Reichs- und Rechtsgeschichte des letzten Jahres. Das Buch ist nicht nur ein Beitrag zur Geschichte des Reichshofrats, sondern eröffnet grundlegend neue Erkenntnisperspektiven zur kaiserlichen Herrschaft, zur Regierungszeit Kaiser Karls V. sowie zu einer erweiterten Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des Reiches. Erstmals wird hier die bisher unerschlossene Überlieferung des kaiserlichen Hofrats unter Karl V. einer akribischen und methodisch fundierten Analyse unterzogen. Im Zentrum stehen dabei die Protokolle und Fallakten des Hofrats, die in den Beständen des Haus-, Hof- und Staatsarchivs Wien lagern. Die ersten beiden Teile der Studie folgen einem institutionsgeschichtlichen und prosopografischen Zugriff, das nächste Kapitel behandelt die Inanspruchnahme des Rates durch die Parteien aus einer quantitativen Perspektive, und im letzten großen Abschnitt werden die einzelnen Tätigkeitsfelder und damit die Rechtspraxis vertieft untersucht. Die präzise Sprache und die klugen Interpretationen vor dem breiten Wissenshorizont der ausgewiesenen Autorin machen die Lektüre zu einem Vergnügen. Über keinen Gegenstand wird auf den mehr als 500 Seiten nur kurz hinweggeschrieben, nichts wird nur angerissen, jeder Gedankengang ist empirisch basiert und bringt erhellende Befunde. Diese können hier nicht annähernd im Einzelnen gewürdigt werden. Ich konzentriere mich daher auf diejenigen, die für die weitere Forschung m. E. von besonderer Bedeutung sind.
Die Rekonstruktion der Schriftproduktion des Gremiums zeigt, dass der kaiserliche Rat Karls V. keineswegs, wie bisher konstatiert, in erster Linie mit wichtigen reichspolitischen Angelegenheiten befasst war, sondern vor allem mit Parteiengesuchen aus dem Reich. Seine Einbindung in das institutionelle Umfeld korrigiert das bestehende Bild von einer Konkurrenz gegenüber dem Reichskammergericht. Dieses wurde vielmehr in dieser Phase von den Hofräten in seiner Positionierung anerkannt. Der Hofrat wird zwar als Teil der Institutionenbildung des späteren Reichshofrats begriffen und in diesen Zusammenhang gestellt, allerdings ohne in ein verkürztes teleologisches Narrativ zu verfallen. Die Entwicklungsprozesse werden vielmehr in ihrer Offenheit, Widersprüchlichkeit und Vielgestaltigkeit beschrieben. Angeschoben durch die dichte Folge an Reichstagen unter Karl V. waren sie nicht das Ergebnis eines politischen Entscheidungsaktes mit einer Satzung, sondern eines Verstetigungs- und Differenzierungsvorgangs im Rahmen einer innovativen Verwaltungspraxis. Als besonders ergiebig erweist sich dabei der Ansatz den Hofrat nicht isoliert, sondern in Verbindung mit dem Reichsregiment, dem Reichstag und der Reichskanzlei darzustellen. Rekonstruiert wird weiterhin die Besetzung des Rates hinsichtlich der ständischen und geografischen Herkunft seines Personals. In einer beeindruckend umfangreichen, kleinteiligen Quellenarbeit wurden aus den Präsenzlisten der Protokolle die Präsidenten, die Reichsvizekanzler, die einzelnen Räte bis hin zu den Sekretären identifiziert und mit weiteren Daten im Anhang ausgewiesen. Dieser ist für weitere Forschungen auch deswegen wertvoll, weil Ortlieb hier nicht nur die biografischen Informationen zu über 70 Personen zusammenstellt, sondern auch deren Vernetzung untereinander sowie die ihnen zuteil gewordenen Gunsterweise auflistet. Die anschließende Analyse zeigt ein klares Bild: Die Räte stammten aus dem Reich und insbesondere aus Schwaben, sie waren oft in verschiedenen Diensten als Amtsträger der Habsburger tätig und gehörten damit zur habsburgischen Klientel im Reich. Vorherrschend war bereits in dieser Phase die Zusammenarbeit von Adeligen und Gelehrten im Hofrat. Diese Rekrutierungskreise und die spezifische Ausprägung der Besetzungspolitik werden in einer eindrucksvollen Dichte belegt. Wie lukrativ die Tätigkeit im Hofrat neben einer Besoldung und der Beteiligung an Gebühren sein konnte, zeigt die Vergabe von Privilegien und anderen Zuwendungen an die Räte bis hin zur Übertragung kleiner Reichslehen.
Ausgehend von der Ermittlung dieser Akteure wendet sich Eva Ortlieb dann den von ihnen behandelten Gegenständen zu und erhellt die eigentliche Bedeutung des Rates vor dem Hintergrund seiner Arbeits- und Funktionsweisen mit bemerkenswerten Befunden. In Anspruch genommen wurde der Rat v. a. von Antragsstellern aus dem schwäbischen, dem sächsischen, dem fränkischen, dem rheinischen und dem westfälischen Reichskreis. Hinsichtlich ihrer sozialen Herkunft kann Ortlieb ebenfalls ein deutliches Ergebnis vorlegen: Die Gruppe der Kurfürsten und Fürsten sowie des landsässigen Adels spielte nur eine geringe Rolle. Dagegen treten kaiserliche Amtsträger in Relation häufig auf. Dominierend ist schließlich die mittelbare, nichtadelige Bevölkerung im Reich sowie Personen, die sich in einem Aufstiegsprozess in den Adel befanden. Diese mit dem Begriff der „Untertanen“ nicht gänzlich treffend bezeichnete soziale Gruppe stellt mit ca. 40 % den größten Anteil unter den Antragsstellern dar. Die Offenlegung der behandelten Gegenstände fügt sich gut in dieses Bild. Der Hofrat war mehrheitlich mit der Erteilung von kaiserlichen Gunsterweisen sowie mit Bitten um kaiserliche Interventionen in Konflikten beschäftigt. Damit gehörte die administrative Behandlung kaiserlicher Machtbefugnisse, wie die Erteilung von Privilegien, Pfründen, Standeserhöhungen, Legitimationen, Schutzbriefen u. a. zu seinen Kernaufgaben. Unter den Konfliktfällen ragen der strafrechtliche, der geldwirtschaftliche und der hoheitsrechtliche Bereich heraus. Als Gericht im engeren Sinne wurde der Hofrat dabei selten tätig. Vielmehr hat er Parteiansuchen behandelt und damit Rechte und Befugnisse, die dem Kaiser zustanden, administrativ gehandhabt.
Reichsverfassungsgeschichte wurde bisher meist ohne den Kaiser geschrieben. Das Buch von Eva Ortlieb liefert daher die erste umfassende Analyse kaiserlicher Herrschaft aus einer struktur-, verwaltungs- und praxeologischen Sicht. Indem die normativen Befugnisse und Rechte des Kaisers erstmals systematisch in ihrer administrativen Umsetzung und Funktion sichtbar gemacht werden, eröffnet sich eine neue, faszinierende Dimension, die viele Phänomene zu Herrschaft, Verwaltung und Recht auf Reichsebene in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts erst verständlich macht.